Gebührenanpassung in den Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung
Ab dem 1. September 2021 werden die Gebühren im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung um 3 v.H. erhöht. Die Erhöhung im Bereich Kindergarten wird für den Betreuungsumfang von 40 Wochenstunden ausgesetzt, um die Differenz zum Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden abzumildern. Mit der Gebührenerhöhung ist der Gemeinderat der Empfehlung der Landesverbände gefolgt, nach dem seit der letzten Anpassung zum 01.09.2018 die Empfehlungen zur Erhöhung um 3 v.H. im Jahr 2019 sowie 1,9 v.H. im Jahr 2020 nicht umgesetzt wurden.
Weitere soziale Komponente in der Gebührenstruktur durch das Teilhabe-Modell
Die familienbezogene Staffelung der Betreuungsgebühren wird ab dem 01.09.2021 durch eine zusätzlich soziale Komponente ergänzt. Das „Teilhabe-Modell“ sieht eine Gebührenreduzierung in Anknüpfung eines Leistungsbescheides einer Transferleistung vor. Die Ermäßigung bezieht sich auf die jeweilige Betreuungsgebühr entsprechend dem gebuchten Betreuungsumfang sowie der familienbezogenen Staffelung und reduziert sich auf 50 v.H. Die Anknüpfung eine Gebührenermäßigung an den Leistungsbewilligungsbescheid hat den Vorteil für die Gemeinde, dass eine umfassende Prüfung der Einkommenssituation und Unterlagen entfällt.
Wer hat Anspruch auf eine Ermäßigung nach dem Teilhabe-Modell?
- Antragsberechtigt ist, wer eine der folgenden Leistungen bezieht und nachweist, dass die Betreuungsgebühren nicht durch eine andere Stelle getragen werden.
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II)
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG)